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IBI aktuell

Das müssen Sie bei der Bildung eines ZEV beachten

  • Es entsteht eine vertragliche Bindung zwischen dem ZEV und der IBI; Ansprechperson ist die ZEV-Vertretung

  • Die Gründung einer ZEV erfordert die schriftliche Zustimmung aller Teilnehmenden

  • Der ZEV installiert eine eigene, private Messinfrastruktur; der Rückbau bestehender Infrastruktur ist Sache des ZEV

  • Die ZEV-Vertretung legt jährlich den Tarif für den Solarstrom gemäss den gesetzlichen Vorgaben fest

  • Die verbrauchsgerechte Abrechnung und das Inkasso ist Sache der ZEV-Vertretung

  • Die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ist Sache des ZEV

Vorteile für den Eigentümer (Produzent)

  • Steigende Rentabilität und schnellere Amortisationszeit der PV-Anlage

  • Attraktivitätssteigerung der Liegenschaft für Stockwerkeigentümer, bestehende und potenzielle Mieter*innen

  • Günstigere Strompreise als vom Energieversorgungsunternehmen

Die Gründung eines ZEV muss vom Eigentümer der Liegenschaft oder von den Stockwerkeigentümern selbst initiiert und umgesetzt werden. Die rechtlichen Grundlagen und Vorgaben zur Erstellung eines ZEV finden Sie im «Leitfaden Eigenverbrauch» von EnergieSchweiz, Bundesamt für Energie BFE, energieschweiz.ch.

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  1. Hausanschlusskasten HAK

  2. Gebäude- / Rücklieferungszähler der IBI

  3. Produktionszähler der IBI (Pflicht bei Anlagen >30 kVA AC Nennleistung)

  4. Eingespeiste Überschussmenge Solarstrom

  5. Netzbezug, wenn PV-Anlage kein Strom produziert

  6. ZEV Vertretung

  7. Private Messinfrastruktur des ZEV

  8. ZEV Teilnehmende

  9. IBI-Rechnung an den ZEV für die aus dem Netz bezogene Energie (Rot) zum Tarif des gewünschten Stromprodukts (bspw. Bödeli Grünstrom)

    IBI-Gutschrift für die ins Netz zurückgespeiste Überschussenergie aus der PV-Anlage (Gelb) zum jeweils gültigen Rückliefertarif.

  10. Die verursachergerechte Verrechnung der aus dem Netz bezogenen und der von der PV-Anlage produzierten Energie an die ZEVTeilnehmer ist Sache der ZEV-Vertretung. Ebenso das Inkasso.