Ersatz Gasheizung

Beim Ersatz einer Gasheizung gelten im Kanton Bern besondere energetische Anforderungen.

Das Wichtigste auf

einen Blick:

  • Neue Anforderungen seit 2023

  • Ersatz ist meldepflichtig

  • Drei Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen

Was gilt beim Ersatz einer Gasheizung?

Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers zur Gebäudebeheizung nach Artikel 40a Absatz 3 KEnG sind alle Gebäude, die zum Wohnen, als Verwaltung, als Schule, zum Verkauf oder als Restaurant nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, genutzt werden, betroffen.


Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der Kessel, der Brenner, der Kamin, der Öltank oder die gesamte Heizanlage ersetzt wird. Ein solcher Ersatz ist meldepflichtig.

Die Anforderungen nach Artikel 40a Absatz 2 KEnG werden erfüllt:

Standardlösung

durch die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung nach Anhang 4

Beispiele:

  • Einsatz thermischer Sonnenkollektoren zur Aufbereitung des Warmwassers

  • Wärmekraftkopplung – Produktion von Strom mit Erdgas

  • Einsatz einer Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage

  • Installation einer Wärmepumpe, welche mit Erdgas angetrieben wird

GEAK / Minergie

durch den Nachweis, dass mindestens die Gesamtenergie-Effizienzklasse D nach dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht wird oder ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt,

Zusätzlicher Bezug von erneuerbarem Gas

wenn gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers zusätzlich mindestens 50 Prozent erneuerbares Gas aus der Schweiz mit Herkunftsnachweis bezogen wird.

Beispiel:
IBI-Standardprodukt «Bio50» plus zusätzlich 50 % Biogas = 100 % Biogas