Rückliefervergütung ab 2027

Neue Regeln für die Vergütung Ihres eingespeisten Solarstroms ab 1. Januar 2027.

Vergütung für Ihren Solarstrom

Wenn Ihre Photovoltaikanlage mehr Strom produziert, als Sie selbst verbrauchen, speisen Sie den Überschuss ins Netz der IBI ein. Dafür erhalten Sie eine Rückliefervergütung.


Diese setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • Eingespeiste Energie: Die IBI ist gesetzlich verpflichtet, den eingespeisten Strom abzunehmen und zu vergüten.

  • Herkunftsnachweise (HKN): Die Abnahme und Vergütung der Herkunftsnachweise durch die IBI ist freiwillig.

So wird Ihr Strom ab 2027 vergütet

Die Rückliefervergütung setzt sich aus zwei Teilen zusammen: der Vergütung für die eingespeiste Energie und – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – einer Minimalvergütung.

1. Vergütung für die eingespeiste Energie

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils geltenden Marktpreis. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt Sie Ihren Solarstrom ins Netz einspeisen.

  • Hohe Stromnachfrage: Wird Strom zu einem Zeitpunkt stark nachgefragt, kann die Vergütung höher ausfallen.

  • Grosses Stromangebot: Ist viel Solarstrom im Netz verfügbar, kann die Vergütung tiefer ausfallen.

Die Vergütung wird viertelstundenweise berechnet und kann sich deshalb im Tagesverlauf mehrmals verändern. Die Abrechnung erfolgt automatisch. Sie müssen nichts unternehmen.

2. Minimalvergütung für kleinere Anlagen

Für kleinere Photovoltaikanlagen gilt eine gesetzlich festgelegte Minimalvergütung. Grundlage für den Ausgleich ist der Referenzmarktpreis, den der Bund quartalsweise veröffentlicht. Er bildet den durchschnittlichen Marktpreis für Strom im jeweiligen Quartal ab.

Liegt der Referenzmarktpreis unter der gesetzlich festgelegten Minimalvergütung, wird die Differenz automatisch ausgeglichen. So sind kleinere Photovoltaikanlagen bei tiefen Marktpreisen zusätzlich abgesichert.

Das bringt die neue Regelung ab 2027

  • Schweizweit einheitliche Regelung für die Rückliefervergütung

  • Vergütung der eingespeisten Energie auf Basis des aktuellen Marktpreises

  • Zusätzlicher Schutz bei tiefen Marktpreisen durch die gesetzliche Minimalvergütung

  • Automatische Berechnung und Berücksichtigung der Minimalvergütung


Solarstrom möglichst selbst nutzen

Am wirtschaftlichsten ist es in vielen Fällen, den selbst produzierten Solarstrom direkt vor Ort zu nutzen, statt ihn ins Netz einzuspeisen. So reduzieren Sie Ihren Strombezug und können die Wirtschaftlichkeit Ihrer Photovoltaikanlage verbessern.

Besonders geeignet dafür sind Verbraucher wie Wärmepumpen, Elektroautos und Batteriespeicher. Mit einem Energiemanagementsystem lässt sich der Stromverbrauch gezielt auf die eigene Solarstromproduktion abstimmen und der Eigenverbrauch optimieren.

Berechnungsbeispiel mit der gesetzlichen Minimalvergütung

Angenommen, Sie betreiben eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 15 kWp und speisen in einem Sommerquartal 1'000 kWh Solarstrom ins Netz ein.

Während des Quartals

Die Vergütung wird anhand der viertelstundenweise ermittelten Marktpreise berechnet. Da Photovoltaikanlagen insbesondere mittags viel Strom produzieren und zu dieser Zeit ein grosses Solarstromangebot besteht, nehmen wir für dieses Beispiel einen durchschnittlichen Vergütungspreis von 4.5 Rp./kWh an.

Vergütung für die eingespeiste Energie

CHF 45.00

1'000 kWh × 4.5 Rp./kWh

Nach Ende des Quartals

Nach Quartalsende wird der Referenzmarktpreis mit der gesetzlichen Minimalvergütung verglichen.

Für unser Beispiel gelten folgende Werte:

BerechnungsgrundlageWert
Referenzmarktpreis5.0 Rp./kWh
Gesetzliche Minimalvergütung6.0 Rp./kWh
Differenz1.0 Rp./kWh

Die Differenz von 1.0 Rp./kWh wird automatisch ausgeglichen. Für die eingespeisten 1'000 kWh ergibt sich damit eine zusätzliche Vergütung von CHF 10.00.

Zusätzlicher Ausgleich

CHF 10.00

1'000 kWh × 1.0 Rp./kWh

Ihre Gesamtabrechnung

BestandteilBerechnungBetrag
Vergütung der Energie
(Marktpreis)
1'000 kWh × 4.5 Rp./kWhCHF 45.00
Zusätzlicher Ausgleich
(Differenz Referenzmarktpreis / Minimalvergütung)
1'000 kWh × 1.0 Rp./kWhCHF 10.00
Gesamte VergütungCHF 55.00
Rückliefervergütung Solarstrom
Berechnungsbeispiel 3. Quartal
Rückliefervergütung Solarstrom

Wichtig zu wissen

Die gesetzliche Minimalvergütung ist kein fixer Vergütungssatz für jede eingespeiste Kilowattstunde. Sie dient als Grundlage für einen Ausgleich bei tiefen Referenzmarktpreisen. Liegt der Referenzmarktpreis unter der geltenden Minimalvergütung, wird die Differenz ausgeglichen. Ist er gleich hoch oder höher, entfällt der zusätzliche Ausgleich.

Weshalb liegt die tatsächliche Vergütung in diesem Beispiel unter 6 Rp./kWh?

Der Ausgleich richtet sich nach dem Referenzmarktpreis des gesamten Quartals und nicht nach den einzelnen Marktpreisen zum Zeitpunkt der Einspeisung. Deshalb kann die durchschnittliche Vergütung für den eingespeisten Solarstrom von der gesetzlichen Minimalvergütung abweichen.

Minimalvergütungen & Herkunftsnachweise

Minimalvergütungen

Grösse PV-AnlageMinimalvergütung
< 30 kWp6 Rp./kWh
30–150 kWp ohne Eigenverbrauch6,2 Rp./kWh
30–150 kWp mit Eigenverbrauchanteilig 1,2–6 Rp./kWh*

* Die Minimalvergütung für Anlagen mit Eigenverbrauch wird gemäss den gesetzlichen Vorgaben individuell berechnet.

Herkunftsnachweise (HKN)

Ein Herkunftsnachweis (HKN) ist ein elektronisches Zertifikat, das die Herkunft von Strom aus erneuerbaren Energien dokumentiert. Er stellt sicher, dass die Herkunft der erzeugten Strommenge nur einmal vermarktet wird.


Herkunftsnachweise können unabhängig von der eingespeisten Energie vergütet werden. Wenn Sie Ihre HKN an die IBI übertragen, erhalten Sie dafür eine separate Vergütung. Damit unterstützen Sie auch die Förderung von erneuerbarem Strom in der Region.

Häufige Fragen

Bekomme ich künftig mehr oder weniger Geld?

Das hängt von den Marktpreisen und Ihrem Einspeiseprofil ab. Da Solarstrom häufig dann produziert wird, wenn viele PV-Anlagen Strom ins Netz einspeisen, kann die Vergütung tiefer ausfallen als heute. Die gesetzliche Minimalvergütung schützt kleinere Anlagen jedoch vor sehr tiefen Marktpreisen.

Muss ich meine Herkunftsnachweise an die IBI verkaufen?

Nein, die Übertragung der Herkunftsnachweise ist freiwillig und wird separat vereinbart.

Muss ich etwas unternehmen?

Bestehende Kundinnen und Kunden werden von der IBI rechtzeitig über die Umstellung informiert. Falls Anpassungen an bestehenden Vereinbarungen notwendig werden, nehmen wir direkt Kontakt mit Ihnen auf.

Warum erhalte ich für meinen Solarstrom weniger, als ich für IBI-Strom bezahlen muss?

Der Preis für IBI-Strom lässt sich nicht direkt mit dem Preis der Rückliefervergütung vergleichen: Die Energie, welche wir unseren Kundinnen und Kunden verrechnen, beschaffen wir längerfristig über einen Zeitraum von drei Jahren. Die aktuellen Strompreise entsprechen somit den Markpreisen, welche zum Zeitpunkt der Beschaffung gültig waren. Im Gegensatz dazu wird der Preis für die Rückliefervergütung eher kurzfristig (vierteljährlich) festgelegt.