Eigenverbrauchslösungen
Selbst produzierten Sonnenstrom können Sie gemeinsam mit Ihren Nachbarn nutzen und/oder ins Verteilnetz der IBI einspeisen. Je höher der Eigenverbrauch ist, desto rentabler ist die Solaranlage.
Die dezentrale Stromerzeugung und die direkte Nutzung vor Ort sind zentrale Elemente der Energiewende. Beim Eigenverbrauch wird Strom aus einer Photovoltaikanlage direkt genutzt oder zwischen Produzenten und Verbrauchern geteilt – ohne das öffentliche Stromnetz zu nutzen. Mehrere Produzenten und Verbraucher können sich zu Eigenverbrauchsgemeinschaften zusammenschliessen.
In unserem Versorgungsgebiet liefern wir nicht nur Strom, wir sind auch erfahrene Partnerin bei Ihrem Zusammenschluss. Auf Wunsch übernehmen wir nach der Inbetriebnahme die gesamte Abrechnung.Erfahren Sie hier alles Wichtige über die möglichen Eigenverbrauchslösungen und wie Sie diese bei der IBI anmelden, anpassen oder auflösen.
Varianten Eigenverbrauch
Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
In einem ZEV kann ein Produzent den lokal produzierten Solarstrom direkt an die Bewohnerinnen und Bewohner seines Mehrparteienobjekts verkaufen. Ein Verkauf an benachbarte Gebäude ist über Privatleitungen ebenfalls möglich.
Kunden*innen - Verbraucher*innen und Produzenten*innen - schliessen sich vertraglich zusammen und treten gegenüber der IBI als ein gemeinsamer Kunde auf. Der ZEV-Verantwortliche ist in der Regel der Eigentümer des Mehrfamilienhauses oder die Liegenschaftsverwaltung. Der erzeugte Strom kann durch den Zusammenschluss lokal effizient genutzt werden, ohne dass das öffentliche Verteilnetz beansprucht wird. Die Abrechnung erfolgt innerhalb des Zusammenschlusses.
Wichtig: Die Teilnehmenden am ZEV oder virtuellen ZEV verlassen die Grundversorgung und sind somit nicht mehr Stromkunden der IBI. Die ZEV Vertretung ist für die Organisation, Verwaltung und Abrechnung des ZEV verantwortlich.
Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV)
Ein virtueller ZEV (vZEV) erweitert den Eigenverbrauch über ein einzelnes Mehrparteienobjekt hinaus. Auch weitere Solarstromproduzent*innen und Verbraucher*innen im näheren Umkreis können sich zu einem «virtuellen» Zusammenschluss verbinden, um gemeinsam produzierte Energie zu teilen und zu nutzen.
In einem vZEV werden alle Stromverbrauchsstellen mit intelligenten Stromzählern (Smart Meter) der IBI ausgestattet. Diese erfassen den Verbrauch und senden die Daten an einen zentralen virtuellen Messpunkt. Der Strombezug aus dem IBI-Netz und die Einspeisung werden rechnerisch ermittelt. Alle 15 Minuten wird berechnet, wie viel Strom aus den eigenen Anlagen stammt, wie viel aus dem IBI-Netz bezogen oder Strom zurückgespeist wird. Die IBI stellt diese Messdaten der vZEV-Verwaltung zur Abrechnung der Strom- und Verwaltungskosten zur Verfügung.
Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) - Zukunftsmusik
Im Rahmen des neuen Schweizer Energie- und Stromgesetzes ist ab 2026 ein weiteres Konstrukt, die lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG), geplant.
Innerhalb lokaler Elektrizitätsgemeinschaften soll der Austausch von lokal produziertem Strom über das Stromnetz der Verteilnetzbetreiberin ermöglicht werden. Hier bleiben die einzelnen LEG-Teilnehmenden Kunden der IBI und erhalten einen Rabatt auf den Netznutzungstarif für die Energiemengen, die sie innerhalb der Gemeinschaft bezogen haben. Die Abrechnung der innerhalb der Gemeinschaft produzierten und verbrauchten Energie erfolgt durch die LEG. Weitere Information zur LEG folgen.
Unsere ZEV-Dienstleistungsangebote
Die IBI bietet mehrere Lösungen zur Optimierung des Eigenverbrauches an. Informieren Sie sich und lassen Sie sich von uns beraten, damit Sie das für Sie passende Produkt finden.
ZEV und vZEV Komfort – das Sorglospaket mit IBI-Zählern
Funktion
Beim Produkt ZEV und vZEV Komfort müssen Sie keine eigene Messinfrastruktur aufbauen. Die IBI vermietet Ihnen geeichte Zähler, liest diese aus und registriert die Verbräuche im Energieerfassungssystem. Daraus ergeben sich die Verbrauchsprotokolle pro Zähler für den ab der PV-Anlage wie auch aus dem Netz bezogenen Strom. Die ZEV-Vertretung bestimmt den Tarif für den innerhalb der ZEV/vZEV verbrauchten Solarstrom. Nebst der Messung der individuellen Energiebezüge übernimmt die IBI auch die Rechnungsstellung und das Inkasso bei den ZEV-Teilnehmenden. Das Geld wird innerhalb von 40 Tagen der ZEV-Vertretung gutgeschrieben.
Selbstverständlich funktioniert das Komfortmodell auch bei virtuellen ZEV’s.
Vorteile
Günstigere Strompreise für die Teilnehmenden
Keine eigene Messinfrastruktur nötig
Betrieb der Messinfrastruktur (Wartung, Eichung, Ersatz, usw.) ist Sache der IBI
Der aus dem Netz bezogene Strom wird wie gewohnt zum Normal- und Spartarif abgerechnet
Die ZEV-Vertretung hat keinen Aufwand für die Verrechnung und das Inkasso
Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben
Steigende Rentabilität und schnellere Amortisationszeit der PV-Anlage
Attraktivitätssteigerung der Liegenschaft für Eigentümer, bestehende und potenzielle Mieter*innen
ZEV und vZEV Privat – mit privaten Zählern
Beim Produkt ZEV und vZEV Privat wird der gesamte Zusammenschluss als ein Netz- und Stromkunde der IBI geführt, nicht die einzelnen Teilnehmer. Dabei misst die ZEV-Vertretung den internen Strombezug und verrechnet diesen verbrauchsgerecht inklusive Verwaltungskosten an die ZEV-Teilnehmenden. Die IBI-Hauptmessung erfasst, wie viel Energie aus dem IBI-Netz in den ZEV fliesst und wie viel zurückgespeist wird. Der ZEV ist über eine Anschlussleitung mit dem IBI-Stromnetz verbunden. Wenn mehrere Gebäude Teil des ZEV sind, wird der Strom zwischen ihnen über eine private Leitung verteilt.
Vorteile
Steigende Rentabilität und schnellere Amortisationszeit der PV-Anlage
Attraktivitätssteigerung der Liegenschaft für Stockwerkeigentümer, bestehende und potenzielle Mieter*innen
Günstigere Strompreise als beim Energieversorgungsunternehmen
Häufig gestellte Fragen
Die rechtlichen Grundlagen sind hier geregelt:
Abschnitt 2, Artikel 14- 18 Energieverordnung (EnV)
Artikel 16-17 Energiegesetz (EnG)
Weitere Informationen und Details zur praktischen Umsetzung von ZEV und virtuellen ZEV finden Sie hier:
Leitfaden Eigenverbrauch, EnergieSchweiz, Bundesamt für Energie BFE
Handbuch Eigenverbrauchsregelung (HER), Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE
Eigenverbrauchslösungen ermöglichen es, den erzeugten Sonnenstrom direkt am Ort der Produktion zeitgleich zu verbrauchen, statt ihn ins Netz einzuspeisen. Wird mehr Strom erzeugt als verbraucht, kann der überschüssige Strom ins Netz eingespeist oder gespeichert und später am Produktionsort verwendet werden. Je nach Eigenverbrauchsmodell kann der Strom im eigenen Haus, Mehrfamilienhaus oder in benachbarten Liegenschaften geteilt werden.
Während klassische ZEVs auf physisch verbundenen Gebäuden oder Grundstücken basieren, ermöglichen vZEVs unter gewissen Voraussetzungen die virtuelle Verbindung mehrerer Verbraucher, Produzenten und Gebäude.
Der Verbrauch und die Produktionsanlage sind hinter demselben Netzanschlusspunkt angeschlossen.
Die Produktionsleistung beträgt im Verhältnis zur Anschlussleistung am (Haus-) Anschlusspunkt des ZEV mindestens 10 %.
Private Leitungen eines ZEV können über eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein Fliessgewässer führen, sofern die jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zustimmen.
Die verbrauchsabhängige Verrechnung der von der IBI und allfälligen Energielieferantinnen oder Energielieferanten in Rechnung gestellten Leistungen (wie Netznutzung oder Strom) regeln die Grundeigentümer*innen unter sich. Für die Umsetzung kann der ZEV eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister beiziehen.
Die Grundeigentümer*innen bevollmächtigen eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner, welche/r den Zusammenschluss gegenüber der IBI während des gesamten ZEV-Verhältnisses verbindlich vertritt.
Berechtigt zur Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) sind alle (Grund-) Eigentümer*innen, welche den Strom direkt am Ort der Produktion verbrauchen.
Die Grundeigentümer*innen können den Eigenverbrauch auch für ihre Mieter*innen am Ort der Produktion vorsehen.
Unter gesetzlich definierten Voraussetzungen können auch Verbraucher*innen auf anliegenden Grundstücken Teil des ZEV sein.
Die Bildung eines ZEV soll bei der IBI mindestens drei Monate zum Voraus beantragt werden.
Die Gründung eines ZEV/vZEV muss der IBI drei Monate im Voraus auf Quartalsbeginn gemeldet werden. Die IBI beantwortet Abklärungen/Prüfungen zur technischen Machbarkeit innerhalb von 15 Arbeitstagen.
Werden die regulatorischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die IBI die Gründung eines ZEV/vZEV ablehnen. Dazu zählen:
Die Produktionsleistung beträgt weniger als 10 % der Anschlussleistung des ZEV/vZEV.
Die interessierten Parteien sind nicht am gleichen Netzanschlusspunkt angeschlossen.
Im IBI-Netz sind sowohl sogenannte «Muffennetze» (nachfolgendes Bild links) als auch Netze mit Verteilkabinen (nachfolgendes Bild rechts) vorhanden.
In Muffennetzen können vZEV nur bei Anschlussobjekten gebildet werden, die an der gleichen Muffe angeschlossen sind (s. nachfolgendes Bild links).
In Netzen mit Verteilkabinen können vZEV in der Regel bei Anschlussobjekten gebildet werden, die an der gleichen Verteilkabine angeschlossen sind (nachfolgendes Bild rechts).
Verrechnung pauschal nach 80 %-Regel
Für die extern bezogene Elektrizität sind die Kosten verbrauchsabhängig anzulasten. Dazu gehören, einschliesslich aller Abgaben, die Kosten der Energie, der Netznutzung und der Messung am Messpunkt des Zusammenschlusses.
Für die intern produzierte Elektrizität und die Kosten der internen Messung, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung des Zusammenschlusses (interne Kosten) darf pauschal maximal 80 % des Betrags in Rechnung gestellt werden, der im Falle einer Nichtteilnahme am Zusammenschluss beim Bezug des externen Standardstromprodukts für die entsprechende Strommenge zu entrichten wäre.
Verrechnung effektiv angefallener Kosten
Für die internen Kosten kann die Grundeigentümer*in anstelle der Pauschale auch die Kosten in Rechnung stellen, die effektiv angefallen sind, abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität. In diesem Fall darf die Grundeigentümer*in maximal den Betrag in Rechnung stellen, der für die entsprechende Strommenge beim Bezug des externen Standardstromprodukts zu entrichten wäre. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten dieses externen Standardstromprodukts, so darf zusätzlich zu den internen Kosten höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung gestellt werden.
Quelle: Art. 16 der Energieverordnung (EnV) vom 1. November 2017
Dieses Formular hilft Ihnen bei der Berechnung der Tarifkosten für den selbst produzierten Strom innerhalb eines ZEV:
Siehe FAQ «Wie bestimme ich den Strompreis für die ZEV-Teilnehmenden?»
Mieter*innen können ihre Teilnahme am Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nur dann beenden, wenn sie nach Art. 17 Abs. 3 EnG Anspruch auf Netzzugang für sich geltend machen, oder wenn der Eigentümer/der Betreiber der Solaranlage die angemessene Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder wenn der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage die Vorgaben von Art. 16 Abs. 1–3 EnV nicht einhält.
Der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage teilt der IBI den Austritt eines Mieters unverzüglich mit.
Bei Auflösung des ZEV muss der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage dies drei Monate im Voraus der IBI melden. Bedingt die Auflösung des ZEV eine Anpassung der Messinfrastruktur und/oder der Installationen, muss er über einen Elektroinstallateur zusätzlich eine Installationsanzeige für den entsprechenden Stromanschluss melden.
Ja, für die Einbindung einer bestehenden Solaranlage in einen vZEV braucht es in der Regel nur eine überschaubare Anpassung der elektrischen Hausinstallation. Das Vorhandensein der geforderten Messinfrastruktur sowie deren korrekte Anordnung sind Grundlagen für die Umsetzung.
Nein, der vZEV nutzt das bestehende Stromnetz. Zusätzliche Leitungen oder bauliche Massnahmen sind nicht notwendig. Neben der Nutzung der Zählerinfrastruktur kann ein vZEV neu auch die Anschlussleitung und die Sammelschienen in Kabelverteilkabinen sowie Trafostationen nutzen, um Strom auszutauschen.
Der Preis für den Strom aus der Solaranlage wird vom Eigentümer/Betreiber der Solaranlage festgelegt. Die internen Stromkosten dürfen allerdings nicht höher sein als das externe Stromprodukt (Gesamtkosten bestehend aus Energie, Netzkosten und Abgaben bezogen auf Rp./kWh) (EnG, Art. 17 – 18).
Falls der Sonnenstrom vom Dach nicht ausreicht, liefert Ihnen die IBI Strom aus dem herkömmlichen Stromnetz. Die Endverbraucher/Mieter der Liegenschaft werden somit rund um die Uhr mit Strom versorgt.
Nein, die Endverbraucher/Mieter der Liegenschaft können selbst entscheiden, ob sie einem ZEV beitreten. Wir empfehlen den Beitritt zum ZEV, da die Endverbraucher/Mieter damit Sonnenstrom von ihrem Dach beziehen können. Dieser Direktstrom ist meist auch preisgünstiger als Strom, der über das öffentliche Netz geliefert wird. Je mehr Parteien sich dem ZEV anschliessen, desto höher ist der Eigenverbrauchsanteil. Dies wirkt sich positiv auf die Wirtschaftlichkeit der Solaranlage aus.