Ersatz Gasheizung
Kantonales Energiegesetz (KEnG)
Das revidierte Kantonale Energiegesetz (KEnG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Gemäss dem KEnG gelten für Kund*innen, die ihre Erdgasheizung ersetzen müssen, neue Bestimmungen. Diese sind in der Kantonalen Energieverordnung (KEnV) festgelegt.
Kantonale Energieverordnung – Ersatz von Wärmeerzeugern
Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers zur Gebäudebeheizung nach Artikel 40a Absatz 3 KEnG sind alle Gebäude, die zum Wohnen, als Verwaltung, als Schule, zum Verkauf oder als Restaurant nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, genutzt werden, betroffen.
Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der Kessel, der Brenner, der Kamin, der Öltank oder die gesamte Heizanlage ersetzt wird. Ein solcher Ersatz ist meldepflichtig.
Die Anforderungen nach Artikel 40a Absatz 2 KEnG werden erfüllt
a) durch die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung nach Anhang 4,
Beispiele:
Einsatz thermischer Sonnenkollektoren zur Aufbereitung des Warmwassers
Wärmekraftkopplung - Produktion von Strom mit Erdgas
Einsatz einer Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage
Installation einer Wärmepumpe, welche mit Erdgas angetrieben wird
b) durch den Nachweis, dass mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D nach dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht wird oder ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt,
c) wenn gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers zusätzlich mindestens 50 Prozent erneuerbares Gas aus der Schweiz mit Herkunftsnachweis bezogen wird.
Beispiel:
IBI-Standardprodukt «Bio50» plus zusätzlich 50 % Biogas = 100 % Biogas

