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IBI aktuell

Entdecken Sie die verschiedenen Modelle des Eigenverbrauchs


Die dezentrale Stromerzeugung und die direkte Nutzung vor Ort sind zentrale Elemente der Energiewende. Wer eigenen Solarstrom produziert, nutzt ihn am effizientesten, wenn er ihn direkt selbst verbraucht. Doch auch das Teilen von Energie innerhalb der Nachbarschaft oder sogar auf Gemeindeebene eröffnet spannende Möglichkeiten.

Wir sind Ihr erfahrener Partner für Eigenverbrauchslösungen. Auf Wunsch übernehmen wir nach der Inbetriebnahme die gesamte Abrechnung.

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

In einem ZEV kann ein Produzent den lokal produzierten Solarstrom direkt an die Bewohner*innen seines Mehrparteienobjekts verkaufen. Ein Verkauf an benachbarte Gebäude ist über Privatleitungen ebenfalls möglich.


Verbraucher*innen und Produzenten*innen schliessen sich vertraglich zusammen und treten gegenüber der IBI als ein gemeinsamer Kunde auf. ZEV-Vertretung ist in der Regel der/die Eigentümer*in des Mehrfamilienhauses oder die Liegenschaftsverwaltung. Der erzeugte Strom kann durch den Zusammenschluss lokal effizient genutzt werden, ohne dass das öffentliche Verteilnetz beansprucht wird. Überschüssiger Solarstrom kann ins Netz der IBI eingespeist werden. Bei zu geringer Produktion kann Strom aus dem Netz bezogen werden. Die Abrechnung erfolgt innerhalb des Zusammenschlusses. 
 

Wichtig: Die Teilnehmenden eines ZEV oder vZEV verlassen die Grundversorgung und sind nicht mehr Stromkunden der IBI. Die ZEV-Vertretung ist für die Organisation, Verwaltung und Abrechnung innerhalb des ZEV verantwortlich.


Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV)

Ein virtueller ZEV (vZEV) erweitert den Eigenverbrauch über ein einzelnes Mehrparteienobjekt hinaus. Auch weitere Solarstromproduzent*innen und Verbraucher*innen im näheren Umkreis können sich zu einem «virtuellen» Zusammenschluss verbinden, um die gemeinsam produzierte Energie zu teilen und zu nutzen.
 

In einem vZEV werden alle Stromverbrauchsstellen mit intelligenten Stromzählern (Smart Meter) der IBI ausgestattet. Diese erfassen den Verbrauch und senden die Daten an einen zentralen virtuellen Messpunkt. Der Strombezug aus dem IBI-Netz, die Menge an selbst produziertem Strom und die Rückspeisung ins IBI-Netz werden alle 15 Minuten ermittelt. Die IBI stellt diese Messdaten der vZEV-Vertretung zur Abrechnung der Strom- und Verwaltungskosten innerhalb des vZEV zur Verfügung.


Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)

Die Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) ermöglicht den Austausch von lokal produziertem Strom innerhalb eines Gemeindegebiets. Die LEG-Teilnehmenden bleiben Kund*innen der IBI und erhalten einen Rabatt auf den Netznutzungstarif für die Energiemengen, die sie innerhalb der Gemeinschaft bezogen haben. Die Abrechnung der innerhalb der Gemeinschaft produzierten und verbrauchten Energie erfolgt durch die LEG.

Die einfachste Art, auf dem Bödeli an einer LEG teilzunehmen bieten die Gemeinde-LEG. Die Abrechnung der LEG Interlaken, LEG Matten und LEG Unterseen wird von der IBI organisiert.


Handbuch und Leitfaden zum Eigenverbrauch


FAQ zum ZEV

Die rechtlichen Grundlagen sind hier geregelt:

  • Abschnitt 2, Artikel 14- 18 Energieverordnung (EnV)

  • Artikel 16-17 Energiegesetz (EnG)


Weitere Informationen und Details zur praktischen Umsetzung von ZEV und virtuellen ZEV finden Sie hier:

  • Leitfaden Eigenverbrauch, EnergieSchweiz, Bundesamt für Energie BFE

  • Handbuch Eigenverbrauchsregelung (HER), Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE

Eigenverbrauchslösungen ermöglichen es, den erzeugten Solarstrom direkt am Ort der Produktion zeitgleich zu verbrauchen, statt ihn ins Netz einzuspeisen. Wird mehr Strom erzeugt als verbraucht, kann der überschüssige Strom ins Netz eingespeist oder gespeichert und später am Produktionsort verwendet werden. Je nach Eigenverbrauchsmodell kann der Strom im eigenen Haus, Mehrfamilienhaus oder in benachbarten Liegenschaften geteilt werden.

Während klassische ZEVs auf physisch verbundenen Gebäuden oder Grundstücken basieren, ermöglichen vZEVs unter gewissen Voraussetzungen die virtuelle Verbindung mehrerer Verbraucher, Produzenten und Gebäude.

  • Der Verbrauch und die Produktionsanlage sind hinter demselben Netzanschlusspunkt angeschlossen.

  • Die Produktionsleistung beträgt im Verhältnis zur Anschlussleistung am (Haus-) Anschlusspunkt des ZEV mindestens 10 %.

  • Private Leitungen eines ZEV können über eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein Fliessgewässer führen, sofern die jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zustimmen.

  • Die verbrauchsabhängige Verrechnung der von der IBI und allfälligen Energielieferantinnen oder Energielieferanten in Rechnung gestellten Leistungen (wie Netznutzung oder Strom) regeln die Grundeigentümer*innen unter sich. Für die Umsetzung kann der ZEV eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister beiziehen.                                 

  • Die Grundeigentümer*innen bevollmächtigen eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner, welche/r den Zusammenschluss gegenüber der IBI während des gesamten ZEV-Verhältnisses verbindlich vertritt.

  • Berechtigt zur Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) sind alle (Grund-) Eigentümer*innen, welche den Strom direkt am Ort der Produktion verbrauchen.

  • Die Grundeigentümer*innen können den Eigenverbrauch auch für ihre Mieter*innen am Ort der Produktion vorsehen.

  • Unter gesetzlich definierten Voraussetzungen können auch Verbraucher*innen auf anliegenden Grundstücken Teil des ZEV sein.

Die Bildung eines ZEV soll bei der IBI mindestens drei Monate zum Voraus über das IBI Webformular beantragt werden.

Die Gründung eines ZEV/vZEV muss der IBI drei Monate im Voraus auf Quartalsbeginn gemeldet werden. Die IBI beantwortet Abklärungen/Prüfungen zur technischen Machbarkeit innerhalb von 15 Arbeitstagen.

Werden die regulatorischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die IBI die Gründung eines ZEV/vZEV ablehnen. Dazu zählen:

  • Die Produktionsleistung beträgt weniger als 10 % der Anschlussleistung des ZEV/vZEV.

  • Die interessierten Parteien sind nicht am gleichen Netzanschlusspunkt angeschlossen.


Im IBI-Netz sind sowohl sogenannte «Muffennetze» (nachfolgendes Bild links) als auch Netze mit Verteilkabinen (nachfolgendes Bild rechts) vorhanden.

  • In Muffennetzen können vZEV nur bei Anschlussobjekten gebildet werden, die an der gleichen Muffe angeschlossen sind (s. nachfolgendes Bild links).

  • In Netzen mit Verteilkabinen können vZEV in der Regel bei Anschlussobjekten gebildet werden, die an der gleichen Verteilkabine angeschlossen sind (nachfolgendes Bild rechts).

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Verrechnung pauschal nach 80 %-Regel

Für die extern bezogene Elektrizität sind die Kosten verbrauchsabhängig anzulasten. Dazu gehören, einschliesslich aller Abgaben, die Kosten der Energie, der Netznutzung und der Messung am Messpunkt des Zusammenschlusses.

Für die intern produzierte Elektrizität und die Kosten der internen Messung, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung des Zusammenschlusses (interne Kosten) darf pauschal maximal 80 % des Betrags in Rechnung gestellt werden, der im Falle einer Nichtteilnahme am Zusammenschluss beim Bezug des externen Standardstromprodukts für die entsprechende Strommenge zu entrichten wäre.


Verrechnung effektiv angefallener Kosten

Für die internen Kosten kann die Grundeigentümer*in anstelle der Pauschale auch die Kosten in Rechnung stellen, die effektiv angefallen sind, abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität. In diesem Fall darf die Grundeigentümer*in maximal den Betrag in Rechnung stellen, der für die entsprechende Strommenge beim Bezug des externen Standardstromprodukts zu entrichten wäre. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten dieses externen Standardstromprodukts, so darf zusätzlich zu den internen Kosten höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung gestellt werden.

Quelle: Art. 16 der Energieverordnung (EnV) vom 1. November 2017

 

Dieses Formular hilft Ihnen bei der Berechnung der Tarifkosten für den selbst produzierten Strom innerhalb eines ZEV:

Siehe FAQ  «Wie bestimme ich den Strompreis für die ZEV-Teilnehmenden?»

  • Mieter*innen können ihre Teilnahme am Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nur dann beenden, wenn sie nach Art. 17 Abs. 3 EnG Anspruch auf Netzzugang für sich geltend machen, oder wenn der Eigentümer/der Betreiber der Solaranlage die angemessene Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder wenn der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage die Vorgaben von Art. 16 Abs. 1–3 EnV nicht einhält.

  • Der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage teilt der IBI den Austritt eines Mieters unverzüglich mit.

  • Bei Auflösung des ZEV muss der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage dies drei Monate im Voraus der IBI melden. Bedingt die Auflösung des ZEV eine Anpassung der Messinfrastruktur und/oder der Installationen, muss er über einen Elektroinstallateur zusätzlich eine Installationsanzeige für den entsprechenden Stromanschluss melden.

Ja, für die Einbindung einer bestehenden Solaranlage in einen vZEV braucht es in der Regel nur eine überschaubare Anpassung der elektrischen Hausinstallation. Das Vorhandensein der geforderten Messinfrastruktur sowie deren korrekte Anordnung sind Grundlagen für die Umsetzung.

Nein, der vZEV nutzt das bestehende Stromnetz. Zusätzliche Leitungen oder bauliche Massnahmen sind nicht notwendig. Neben der Nutzung der Zählerinfrastruktur kann ein vZEV neu auch die Anschlussleitung und die Sammelschienen in Kabelverteilkabinen sowie Trafostationen nutzen, um Strom auszutauschen.

Der Preis für den Strom aus der Solaranlage wird vom Eigentümer/Betreiber der Solaranlage festgelegt. Die internen Stromkosten dürfen allerdings nicht höher sein als das externe Stromprodukt (Gesamtkosten bestehend aus Energie, Netzkosten und Abgaben bezogen auf Rp./kWh) (EnG, Art. 17 – 18).

Falls der Solarstrom vom Dach nicht ausreicht, liefert Ihnen die IBI Strom aus dem herkömmlichen Stromnetz. Die Endverbraucher/Mieter der Liegenschaft werden somit rund um die Uhr mit Strom versorgt.

Nein, die Endverbraucher/Mieter der Liegenschaft können selbst entscheiden, ob sie einem ZEV beitreten. Wir empfehlen den Beitritt zum ZEV, da die Endverbraucher/Mieter damit Solarstrom von ihrem Dach beziehen können. Dieser Direktstrom ist meist auch preisgünstiger als Strom, der über das öffentliche Netz geliefert wird. Je mehr Parteien sich dem ZEV anschliessen, desto höher ist der Eigenverbrauchsanteil. Dies wirkt sich positiv auf die Wirtschaftlichkeit der Solaranlage aus.


FAQ zur LEG

Während beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) oder virtuellen ZEV (vZEV) der gemeinsam erzeugte Strom hauptsächlich innerhalb eines Gebäudes oder mehrerer physisch verbundener Gebäude genutzt wird, erlaubt eine LEG die Nutzung des öffentlichen Netzes für die Verteilung des Stroms innerhalb des Gemeindegebiets. Dadurch können auch nicht direkt benachbarte Liegenschaften in einer Gemeinde von gemeinsam erzeugtem Strom profitieren. ​  

Wenn Sie an einer Gemeinde-LEG (LEG Matten, LEG Interlaken, LEG Unterseen) teilnehmen möchten, können sie sich unkompliziert per Formular auf dieser Seite anmelden. Für private LEG bietet die IBI keine Dienstleistung an.

Innerhalb der Gemeinde-LEG der IBI übernehmen wir sämtliche Aufgaben – für Sie entsteht dabei kein Aufwand.
 

In einer privaten LEG fallen verschiedene regelmässige Arbeiten an. Dabei dreht sich alles um das Thema Abrechnung:

  • Jährliche Vereinbarung LEG-Stromtarif inklusive Kommunikation an die Beteiligten

  • Empfang von Messdaten des Verteilnetzbetreibers **

  • Aufbereitung der Messdaten und die Erstellung der Abrechnung **

  • Kalkulation und Tarifierung der Einzelrechnungen aller LEG-Teilnehmenden **

  • Management neuer Teilnehmenden bzw. Abwicklung von Austritten

 

** kann über einen Dienstleister abgewickelt werden

Zugelassen sind alle fest installierten PV-Anlagen, mit Ausnahme von

  • Plug&Play-Anlagen (Balkonkraftwerke) oder Anlagen mit einer Leistung < 2kWp

  • Anlagen mit kostendeckender Einspeisevergütung KEV

  • Anlagen, welche dem Produkt "Dachstrom" zugeteilt sind.

Ja, die Teilnahme ist kein Problem. Die Einhaltung der Einspeiselimitierung wird weiterhin am Gebäude-Hauptzähler oder am virtuellen Messpunkt eines vZEV gemessen.

Verteilnetzbetreiber (IBI)

  • Erteilt innerhalb von 15 Tagen Auskunft über die Netztopologie.

  • Prüft bei der Anmeldung die Erfüllung der LEG-Voraussetzungen.

  • Installiert Smart Meter (falls noch nicht vorhanden).

  • Schaltet bei Bedarf die Kundenschnittstelle am Smart Meter frei.

  • Berechnet die LEG-internen und -externen Stromflüsse und stellt sie den LEG-Betreiber*innen (oder deren Vertretung) zu.

  • Vergütet den überschüssigen, ins Netz eingespeisten Strom.

 

LEG Dienstleister

  • Rolle kann von den LEG-Betreiber*innen selbst übernommen werden, wird aber in der Regel von einem Dienstleister ausgeführt. Dienstleister können spezialisierte Anbieter, Energieversorgungsunternehmen oder Verwaltungen sein.

  • Steht im Vertragsverhältnis mit den LEG-Betreiber*innen.

  • Übernimmt die Abrechnung der LEG für die LEG-Betreiber*innen.

 

LEG Betreiber*in

  • Regelt die Konditionen innerhalb der LEG mit den Teilnehmer*innen in einem Vertrag.

  • Vertritt die LEG gegenüber dem VNB.

  • Meldet dem VNB Mutationen in der LEG.

  • Ist verantwortlich für die Abrechnung der LEG-internen Stromlieferungen. Bei Bedarf wird ein Abrechnungsdienstleister damit beauftragt.

 

LEG Teilnehmer*in (Produzent)

  • Regelt mit der LEG den Preis für die Stromeinspeisung in die LEG sowie die Kostentragung für die Administration und Abrechnung.

  • Verkauft den eingespeisten Strom prioritär innerhalb der LEG.

  • Verkauft den überschüssigen Strom (der nicht in der LEG veräussert werden konnte) an den VNB.

 

LEG Teilnehmer*in (Konsument)

  • Regelt mit der LEG den Preis für den Strombezug aus der LEG sowie die Kostentragung für die Administration und Abrechnung.

  • Kauft den Strom prioritär aus der LEG ein.

  • Kauft den Reststrombezug beim VNB ein (oder bei Dritten bei Marktzugang).

Die Anmeldung einer LEG ist seit 1. Januar 2026 möglich. Für die Bereitstellung einer LEG sind drei Monate vorgesehen* und eine Aktivierung ist jeweils auf einen Monatsbeginn möglich, so dass erste LEG frühestens anfangs April starten können.

* Es muss sichergestellt sein, dass alle Zähler die Anforderungen für LEG erfüllen. Dafür müssen allenfalls Zähler getauscht werden.

Liegenschaften im selben Netzgebiet innerhalb einer Gemeinde, sofern die Eigenproduktion mindestens 5 % der Gesamtanschlussleistung beträgt.
Bei der LEG der IBI müssen Sie sich nicht um die Gründung kümmern, wir übernehmen das für Sie.

In einer LEG können sich Endverbraucher*innen, Stromproduzent*innen, und Betreiber*innen von Speichern zusammenschliessen und die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb dieser Gemeinschaft absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Teilnehmenden im gleichen Gemeindegebiet befinden und auf der gleichen Netzebene angeschlossen sind.

Ja, jeder IBI-Stromzähler darf bei einer Elektrizitätsgemeinschaft registriert werden. In einem Mehrfamilienhaus kann entsprechend jeder Haushalt selbst entscheiden, welcher Gemeinschaft er sich anschliessen möchte.

Eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft besteht aus mindestens zwei Teilnehmenden – einem Energieproduzenten und einem Konsumenten, der überschüssige Energie abnimmt. Idealerweise sind es aber mehrere Teilnehmende, damit Abläufe und Strukturen effizient genutzt werden können. Die maximale Grösse der LEG richtet sich nach der Produktionsleistung der Photovoltaikanlagen. Diese Anlagen müssen eine Mindestleistung von 5 Prozent im Verhältnis zur Anschlussleistung aller Endverbraucherinnen und Endverbraucher der LEG erbringen.

Um an einer LEG teilnehmen zu können, muss man nicht Eigentümer*in der Wohnung sein. Das Einverständnis der Eigentümer oder Vermieter ist nicht nötig.

Teilnehmende einer LEG müssen sich im selben Netzgebiet befinden und auf derselben Netzebene (NE7 oder NE5) angeschlossen sein. Die teilnehmenden Verbraucher und Produktionsanlagen befinden sich zudem in der selben Gemeinde.

In einer LEG wird pro Viertelstunde berechnet, wie viel des Stromverbrauchs aller Teilnehmenden durch die Solarstromproduktion in der LEG gedeckt werden kann. Die Verteilung des LEG-Stroms erfolgt im Verhältnis zum Verbrauch.

Ja. Der Betrieb von Geräten wie Heizung, Warmwasseraufbereitung oder das Laden eines Elektroautos wird zunehmend auf den Tag gelegt, wenn Photovoltaikanlagen Strom erzeugen. Nutzen die Teilnehmenden zu diesem Zeitpunkt Strom aus einer LEG, zahlen sie den entsprechenden LEG-Tarif.

Für die Tarifgestaltung in einer LEG gibt es keine abschliessenden Vorgaben. Unter den LEG Produzent*innen und den LEG Teilnehmer*innen kann der jeweilige Abnahmetarif individuell definiert werden.

Der Preis für LEG-Strom bezieht sich immer nur auf die Energie. Die IBI stellt die Kosten für die Netznutzung und Abgaben separat in Rechnung.

Nicht zwingend. Bei privaten LEG bestimmen die Produzent*innen den Strompreis selbst.  Dieser kann unter Umständen höher sein als das Standardprodukt der IBI.

Bei der Gemeinde-LEG der IBI erhalten Teilnehmende jedoch den Netzabschlag vergütet. Sie zahlen somit weniger für den LEG-Strom.

Die Suche nach geeigneten Anbietern oder Abnehmern liegt in Ihrer eigenen Verantwortung. Orientieren Sie sich dabei am besten in Ihrer Gemeinde und nutzen Sie Ihr persönliches Umfeld – beispielsweise den Bekanntenkreis in der Nachbarschaft sowie Freunde und Familie.

Örtliche Nähe: Die Teilnehmenden (Solarstrom-Produzenten, Speicher-Betreiber und Endverbraucher) müssen sich im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und im gleichen Gemeindegebiet befinden.

Definierte Mindestleistung: Solaranlagen in der LEG müssen eine Mindestleistung von 5 Prozent im Verhältnis zur Anschlussleistung aller LEG-Endverbraucher*innen aufweisen.

Geeignete Messausstattung: Alle Teilnehmenden müssen mit einem kommunikativen, digitalen Stromzähler (Smart Meter) ausgestattet sein.

Ja, ZEV und vZEV können an einer LEG teilnehmen. In dieser Konstellation wird der aus dem Zusammenschluss (ZEV oder vZEV) selbst erzeugte, überschüssige Strom der LEG zur Verfügung gestellt.

Nein, für die LEG müssen zwingend Smart Meter der IBI eingesetzt werden. Wird ein ZEV in eine LEG integriert, wird lediglich die Hauptmessung, welche vom IBI Smart Meter erfasst wird, berücksichtigt.

Ja, mit der Anmeldung der LEG beider iBI wird der Auftrag ausgelöst, einen Smart Meter einzubauen. Hierzu hat die IBI gemäss den gesetzlichen Vorgaben drei Monate Zeit. Diese dreimonatige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Einreichens des Antrags.

LEG-Teilnehmende erhalten weiterhin eine Einzelrechnung der IBI und neu eine Rechnung ihres LEG-Betreibers oder dessen Dienstleisters. Die Aufteilung innerhalb der LEG ist Sache des LEG-Betreibers oder dessen Dienstleisters.
In der Gemeinde-LEG der IBI erledigen wir die Abrechnung für Sie. Ihr Bezug oder Ihre Einspeisung wird auf Ihrer regulären Rechnung ausgewiesen.

Für den im LEG ausgetauschten Strom wird eine rabattierte Netznutzung verrechnet. Abhängig von der Konstellation der LEG wird ein Rabatt von 20 % (Teilnehmende in der gleichen Gemeinde), bzw. 40 % (Teilnehmende im gleichen Trafokreis) gewährt.

Die Verteilung und Abrechnung der Kosten für den intern produzierten Strom obliegt der Gemeinschaft und wird von den LEG-Teilnehmenden und deren Betreiber selbst geregelt.

Für die zusätzlich bezogene Energie (Reststrombezug), die von der IBI geliefert wird, gelten die regulären Endkundentarife.

Bei den Gemeinde-LEG bietet die IBI eine Gesamtlösung inklusive der Messung und Abrechnung an.

Für private LEG wird keine Abrechnungsdienstleistung bereitgestellt. Die LEG ist selber dafür verantwortlich, die Abrechnung eigenständig vorzunehmen oder einen externen Dienstleister damit zu beauftragen.

Autarkie im Sinne einer Unabhängigkeit vom Netzbezug ist in der Regel nicht möglich. Rechnerische Autarkie ist möglich, wenn die produzierte Energiemenge innerhalb der LEG grösser ist als der Verbrauch innerhalb der LEG. Bei Nacht und in den Wintermonaten wird aber auch von einer LEG Strom aus dem Netz bezogen. Zudem wird bei einer LEG auch die Infrastruktur der IBI (intelligente Messsysteme, Verteilnetz) genutzt.

Das Verteilnetz der IBI wird genutzt, um den Strom innerhalb der LEG austauschen zu können. Mit dem Anschluss an das Stromnetz ist die Versorgung auch gewährleistet, wenn die Produktionsanlagen innerhalb der LEG nicht produzieren. Über das Netz kann die überschüssige Energie der LEG abgegeben werden.

Wenn die Stromproduktion der Solaranlagen nicht ausreicht, um den Bedarf der LEG-Gemeinschaft zu decken, wird der fehlende Strom auf folgende Weise bezogen:

  • Zukauf von Strom (Reststrom) aus dem öffentlichen Netz der IBI.

  • Zugriff auf gespeicherten LEG-Strom, welcher während Zeiten des Überschusses in teilnehmenden Speichern (sofern vorhanden) gespeichert wurde.

Wenn die Solaranlagen in der LEG mehr Strom erzeugen, als die Gemeinschaft verbraucht, wird der überschüssige Strom:

  • an die IBI oder einen anderen Abnehmer verkauft

  • in lokalen Speichern (z.B. Batteriespeichern) gespeichert, um ihn zu einem späteren Zeitpunkt mit geringerer Produktion zu nutzen.

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